Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Für alle Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs­order ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

II. Angebote und Angebotsunterlagen

1. Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Alle Eigentums- und Urheberrecht an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

4. Behördenbesuche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

5. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermann-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten> sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

6. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.

7. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werk­zeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegen­stände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

8. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

III. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertre­ter vermittelte Auftrage. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote.

IV. Preise

1. Die Preise verstehen sich netto, ohne die gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer, die geson­dert auszuweisen ist.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß oder Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.

3. Für nachträglich verlangte Über-, Nach-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auf­tragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

4. Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung> durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach §8 Nr.1 Absatz 2 VOB, Teil IB, oder eine Pauschale in Höhe von 10 O/o des gekündigten Auf­tragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines ge­ringeren Schaden zu führen.

5. Im Falle der Lieferung verstehen sich Preise ab Werk. Sie beinhalten nicht Verpackungskosten, Versicherungs-, Versand- oder Frachtkosten.

V. Zahlung

1. Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Zahlungsbedingungen (abweichend zu Punkt 1): Bei sofortiger Zahlung mit 3% Skonto, innerhalb 8 Tage mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tage ohne Abzug.

3. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wech­sel nicht eingelöst, so werden sämtlich offenstehende Forderungen fällig.

Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Ver­tragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

VI. Lieferzeit und Montage

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auf­tragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftragge­ber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB, Teil 8 verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessen Frist zur Ver­tragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstande­nen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschulde­ten Gegenstandes machen musste.

VII. Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertre­ten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abge­schlossene Teilleistungen.

Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.

Im Falle der Warenlieferung erfolgt Versand auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

VIII. Gewährleistung und Schadenersatz

1. Gelieferte Ware ist unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen.

Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

2. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht of­fensichtliche Mängel sind innerhalb der möglichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.

3. Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

4, Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbe­sondere bei Nachbestellung berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Ver­besserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

5. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und / oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stel­lung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

6. Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, Ver­tragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Prod Haft G) bleiben unberührt.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegen­stände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. in diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

4. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftrag­geber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderun­gen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.

5. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auf­traggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

6. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in Unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelie­ferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Ge­genstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

X. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Fa. Lindner Metall.

XI. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.